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Weiteres Urteil: BGH urteilt neu über die Cookie-Einwilligung 28.05.2020*

Wie geht es weiter mit der Cookie-Bar? Und was ist nun erlaubt und was nicht?

Während viele Otto Normalverbraucher schon regelrecht von ihrem eigentlich zum Schutz gedachten Rechten bezüglich der Verwertung von Cookies designieren und dieses Thema nicht verfolgen, ist das heutige Urteil für Unternehmen und Marketingangestellte ein wichtiger Hinweis, wie es in der Zukunft bezüglich der Cookie-Bars auf den Webseiten weitergehen wird.

So wurde heute ein Urteil vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe gefällt, welche Anforderungen an die Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.

Worum es eigentlich ging

Ein Unternehmen veranstaltete 2013 auf seiner Homepage ein Gewinnspiel. Bei der Hinterlegung der Daten waren zwei Ankreuzfelder bzgl. einer Einverständniserklärung vorgesehen, von denen das Ankreuzfeld mit der vollständigen Einverständniserklärung voreingestellt war. Mit dem Setzen des anderen Häkchens hätte der Nutzer selbst in einer aufwendigen Liste selbst die Unternehmen, die seine Daten verarbeiten dürfen, auswählen müssen. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn eines dieser Felder angekreuzt war.

Was bisher geschah

Das Landgericht hatte das Unternehmen daraufhin verurteilt. Die Beklagte reichte daraufhin Berufung ein und durfte die Ankreuzfelder wieder nutzen. Beide Parteien, der Bundesverband der Verbraucherzentrale und das Unternehmen, legten beim Oberlandesgericht Revision ein.

Schließlich hatte 2017 der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um sich die Meinung des Europäischen Gerichtshof einzuholen, ob es sich hierbei nun um eine wirksame Einwilligung handele oder nicht. Eine Antwort erfolgte im Oktober letzten Jahres: „Der Cookie-Consent“.

Was nun der Bundesgerichtshof entschieden hat

Die Revision von dem Unternehmen wurde zurückgewiesen und die eigentliche Verurteilung wiederhergestellt.

Es wird vorgeworfen, dass mit dieser Ankreuzliste der Nutzer beeinflusst wird, so dass dieser aufgrund der Komplexität der Liste lieber der Voreinstellung Folge leistet. Sollte der Nutzer nun auch voreilig die Auswahl getroffen haben, ohne die besagte Liste zur Kenntnis genommen zu haben, lege ebenfalls keine Einwilligung vor. Der Nutzer werde so benachteiligt. Auch die ausschließliche Aufnahme der Einwilligung in den AGBs ist nicht ausreichend. Der Nutzer muss also aktiv angesprochen werden.

Der Europäische Gerichtshof hatte ebenfalls geurteilt, dass die Verweigerung der Einwilligung nicht daraus bestehen kann, dass der Nutzer das voreingestellte Kreuzchen abwählen muss.

Mit klaren Worten: Der Nutzer muss aktiv seine Einwilligung auswählen. Eine Voreinstellung der Kästchen sollte also nicht erfolgen.

Unsere Meinung: Der BGH bestätigt damit einen Teil des Urteils des EuGHs. Andere Punkte bleiben bisher aber noch unbeantwortet und lassen sogenannte Grauzonen entstehen. Es ist also damit zu rechnen, dass in der Zukunft noch weitere Entscheidungen ausstehen werden. Das Thema der Cookie-Bar bleibt also weiterhin heiß.

Im nächsten Blog werden wir ein Interview mit Usercentrics präsentieren, um mehr über die Auswirkungen des Urteils und der Cookie-Bar in der Praxis zu sprechen.

Sollte dies für euch interessant sein, dann folgt uns doch einfach, so dass ihr keinen Beitrag mehr verpasst. 😊

*Anmerkung: Es gab zuvor auch schon einige Entscheidungen des BGHs, wir beziehen uns in diesem Artikel ausschließlich auf das Urteil vom 28.05.20.

Autor:  Fabian Qualmann – Head of SEA bei elbmarketing

Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html